Anschluss von Erzeugungsanlagen
Um eine neue Erzeugungsanlage an das Netz anzuschließen, muss von BAUER eine Netzverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Dazu benötigen wir die Anschlussadresse der Erzeugungsanlage und die geplante Leistung sowie die voraussichtlichen Installationskosten.
Nach Erhalt dieser Informationen erfolgt durch uns eine netztechnische Prüfung Ihres Anschlussvorhabens (bei Anlagen > 30 kW ist diese kostenpflichtig).
Nach der erfolgreichen Prüfung erhalten Sie von BAUER eine Einspeisezusage, an die wir uns 6 Monate gebunden halten.

Zur Anmeldung der Erzeugungsanlage reichen Sie bitte bei BAUER folgende Unterlagen ein:
- Anmeldung zum Netzanschluss
- Antrag zum Zähler
- Datenerfassungsblatt der Erzeugungsanlage
- Lageplan, idealerweise Maßstab 1:100, aus dem der Standort der Anlage hervorgeht
- Datenblatt der Erzeugungseinheiten (z.B. Motor, Wechselrichter, bei PV-Anlagen zusätzlich Datenblatt des Moduls)
- Konformitätserklärung der Erzeugungseinheiten
- Einpoliger Übersichtsschaltplan der gesamten Kundenanlage (vom Netzanschluss / Hausanschluss über die Erzeugungsanlage bis zur Verbrauchsanlage)
- Schaltplan, aus dem die Anzahl der Motoren und Wechselrichter übernommen werden und deren Verteilung auf die Außenleiter, nebst der Übersicht der Anordnung und Verschaltung der Zähler zu ersehen ist.
Erst nach Vorlage der VOLLSTÄNDIGEN und unterschriebenen Unterlagen kann Ihre Anfrage von uns bearbeitet werden. Nach dem Erhalt dieser Fertigstellungsanzeige kann ein Inbetriebsetzungstermin zur Zählermontage durch uns vergeben werden.
Inbetriebsetzung
Die Inbetriebsetzung erfolgt zusammen mit Ihrem Elektroinstallateur und unserem Fachpersonal nach gemeinsamer Terminvereinbarung. Nach erfolgreicher Inbetriebsetzung steht Ihnen Ihre Erzeugungsanlage zur Verfügung und kann Strom ins Netz einspeisen. Um die EEG-Vergütung auszuzahlen, muss Ihre Anlage durch Sie, den Betreiber, im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur gemeldet werden: http://www.marktstammdatenregister.de
Im Anschluss daran erhalten Sie ein Begrüßungsanschreiben von BAUER, in dem die hinterlegten Daten Ihrer Anlage zusammengefasst sind. Noch fehlende Angaben bitten wir Sie zu ergänzen und uns zuzusenden.
Nach Erhalt der Einspeisezusage kann parallel zur Anmeldung die Montage der Erzeugungsanlage durch eine Fachfirma erfolgen.
Sie können unnötige Verzögerungen vermeiden, indem Sie bitte mit dem Bau der Anlage warten, bis Sie die Einspeisezusage erhalten haben.
Dokumente für Erzeugungsanlagen
- Musterdokumente und Anträge
Musteranfrage Netzverträglichkeitsprüfung
Musterantrag Erzeugungsanlagen
Musterdatenblatt Erzeugungsanlagen
Anmeldung Netzanschluss-Erzeugungsanlagen 2021
Allgemeine Bedingungen für Stromnetzanschlüsse V1
Anmeldung steckerfertiger Erzeugungsanlagen bis 800 W
Antrag-auf-Entfallen-der-60%-Begrenzung
Antrag-auf-Entfallen-der-70%-Begrenzung-(Einspeisemanagement)
- Datenblatt
- Technische Anschlussbedingungen
- Inbetriebnahme
- Betreiberwechsel
- Änderung der Besteuerung
- Anlagenerweiterung oder Änderung des Messkonzeptes
- Austausch PV-Module
- Änderung der Bankverbindung
- Informationen zum Auslaufen der finanziellen Förderung nach dem EEG
Warum endet die bisherige finanzielle Förderung nach dem EEG mit Ablauf des 31.12. nach 20 Jahren?
Nach dem EEG wird im Regelfall die finanzielle Förderung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nur für die Dauer von 20 Jahren ab dem Jahr der Inbetriebnahme Ihrer Anlage gezahlt. Dieser Förderzeitraum endet für Ihre Anlage mit Ablauf des 31.12.
Darf der Strom aus der Anlage auch nach dem 31.12. noch in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist werden?
Ja. Das EEG sieht zwar vor, dass die finanzielle Förderung für Strom aus der Anlage endet, der Strom darf aber weiterhin in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist werden, wenn er in einer Veräußerungsform des EEG vergütet wird (dazu gleich mehr).
Welche konkreten Möglichkeiten bestehen, um die Anlage sinnvoll weiter betreiben zu können?
Sie können den Strom aus Ihrer Anlage weiterhin veräußern. Hier gibt es drei nahe liegende Möglichkeiten:
Die erste Möglichkeit ist die sog. Auffangförderung. Sie kommt, soweit hier von Interesse, nur für Anlagen in Betracht, die keine Windenergieanlagen an Land sind bzw. eine installierte Leistung bis einschließlich 100 kW aufweisen. Hierfür kann je eingespeister Kilowattstunde die Zahlung des sog. Jahresmarktwerts des Stroms aus dem jeweiligen Energieträger verlangt werden. Der Jahresmarktwert ist dabei für die Bestimmung der Auffangförderung auf höchstens 10 Ct./ kWh begrenzt. Vom so ermittelten Jahresmarktwert ist der Kostenbetrag der Übertragungsnetzbetreiber für die Vermarktung abzuziehen (im Jahr 2024 liegt der Abzugsbetrag bei 1,808 Ct./ kWh); nach der gesetzlichen Vorgabe halbiert sich der Abzugsbetrag, wenn ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Nach alledem fällt die Auffangförderung regelmäßig deutlich geringer aus als die bisherige finanzielle Förderung. Der Anspruch ist in jedem Fall zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2032.
Die zweite Möglichkeit besteht darin, den Strom an einen Dritten zu veräußern. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder der Strom wird – ohne Netznutzung – an einen Dritten geliefert, der ihn in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht (sog. Direktlieferung). Oder Sie liefern den Strom an einen Dritten, ohne dass die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, etwa weil zwischen Erzeugung und Verbrauch das Netz für die allgemeine Versorgung genutzt wird (sog. sonstige Direktvermarktung). In diesen beiden Veräußerungsfällen findet eine Förderung des Stroms durch uns als Netzbetreiber nicht statt. Allerdings wird der Dritte regelmäßig ein (vertraglich zu vereinbarendes) Entgelt für den gelieferten Strom an Sie zahlen. Bitte beachten Sie außerdem, dass die sonstige Direktvermarktung grundsätzlich und u. a. erfordert, dass der in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste Strom in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.
Die dritte Möglichkeit wäre, den Strom dem Netzbetreiber unentgeltlich (d. h. für null Euro bzw. Cent je Kilowattstunde) zur Verfügung zu stellen. Diese neu geschaffene Veräußerungsform im EEG – die sog. unentgeltliche Abnahme – gilt bis zu einer installierten Leistung von weniger als 400 kW. Jedoch müssten Sie diese Veräußerungsform aktiv uns gegenüber wählen, da Anlagen – wie Ihre –, deren 20-jähriger Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem EEG geendet ist, andernfalls automatisch der Auffangförderung zugewiesen werden (siehe dazu weiter oben). Sie sollten individuell prüfen, inwieweit Ihre Anlage bei einer Zuordnung zur sog. unentgeltlichen Abnahme noch sinnvoll betrieben werden kann.
Ist auch ein Eigenverbrauch des erzeugten Stroms möglich?
Ja, grundsätzlich ist auch ein Eigenverbrauch des erzeugten Stroms möglich. Außerdem kann die Möglichkeit des Eigenverbrauchs mit den dargestellten Veräußerungsmöglichkeiten kombiniert werden (z. B. Überschusseinspeisung, d. h. teilweiser Eigenverbrauch vor Ort und im Übrigen Inanspruchnahme der Auffangförderung). Allerdings sind für den eigenverbrauchten Strom ggf. bestimmte Pflichten zu erfüllen (Anpassung Messkonzept/Anschlusssituation, Erfüllung von Mitteilungspflichten, usw.). Informieren Sie sich dazu bitte eigenständig. Für die Änderung des Messkonzeptes bitten wir Sie unser veröffentlichtes Formular „Änderung des Messkonzeptes“ auszufüllen.
Sind weitere Änderungen des EEG 2023 zu erwarten?
Die letzten Änderungen am EEG 2023 sind zum 16.05.2024 in Kraft getreten (sog. Solarpaket I). Nach unseren Informationen sind in nächster Zeit weitere Änderungen zu erwarten. Halten Sie sich daher bitte selbstständig informiert.
Was bedeutet das für Sie und was ist zu tun?
Sie entscheiden allein und in eigener Verantwortung, von welcher bzw. welchen Möglichkeiten Sie Gebrauch machen wollen.
Sofern Sie keine andere Wahl getroffen haben oder rechtzeitig treffen werden, wird Ihre Anlage zum 01.01. des folgenden Jahres automatisch der Auffangförderung zugeordnet.
Wollen Sie hingegen zum 01.01. des folgenden Jahres in die sonstige Direktvermarktung oder in die unentgeltliche Abnahme wechseln, müssen Sie dies rechtzeitig im Rahmen der gesetzlichen Fristen vorher bei uns anmelden und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (der Strom muss an einen Dritten vermarktet werden, der Strom muss ggf. in viertelstündlicher Auflösung gemessen werden, die Schwellenwerte dürfen nicht überschritten werden, usw.). Eine Direktlieferung des Stroms an einen Dritten ist bei uns grundsätzlich nicht anzumelden, wir bitten jedoch um entsprechende Information.
Davon abgesehen bleiben Sie insbesondere dazu verpflichtet, Melde-, Mitteilungs- und/oder Registrierungspflichten zu erfüllen, beispielsweise gegenüber dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur oder uns als Netzbetreiber.
Informieren Sie sich in diesem Zusammenhang bitte eigenständig. Denn diese Übersicht enthält nur überblicksartige Informationen, für die wir keine Haftung übernehmen können.