Dokumente für den Hausanschluss
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- Datenblätter
- Technische Anschlussbedingungen
- Dokumente für Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG
Teilnahmeverpflichtung und Bestandsanlagen
Anlagen, die unter die Teilnahmepflicht der Festlegung der BNetzA (BK6-22-300) fallen, sind verpflichtet eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zur netzorientierten Steuerung im Gegenzug zur Netzentgeltreduzierung zu schließen.
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE), die ab 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Bestimmungen verpflichtend.
Für Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sieht die BNetzA umfangreiche Übergangsregelungen vor.
Für Verbrauchseinrichtungen, für die bereits ein reduziertes Netzentgelt nach §14a EnWG gewährt wurde, gelten die bisherigen Regelungen zunächst unverändert bis 31.12.2028 fort. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden ab 2029 in das neue System überführt.
Für Nachtstromspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regeln dauerhaft Bestand und sind damit besonders geschützt. Eine Überführung in das neue System ist nicht möglich.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, für die bisher keine Reduzierung der Netzentgelte nach §14a EnWG gewährt wurde, bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Diese Anlagen können allerdings freiwillig in das neue System wechseln und eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung mit dem Netzbetreiber treffen.
Bitte beachten Sie: Wechseln Bestandsanlagen freiwillig in das neue System sind diese verpflichtet an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen und werden ggf. durch den Netzbetreiber gesteuert. Die Betreiber sind verpflichtet sich an die neuen Bestimmungen der Festlegungen der BNetzA zu halten und die Voraussetzungen jederzeit zu erfüllen. Ein Rückwechsel aus dem neuen System ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie: Die Möglichkeit in das neue System zu wechseln, besteht nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Andere Verbrauchseinrichtungen (bspw. Nachtstromspeicherheizung) können nicht in das neue System wechseln.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) i.S.d. BNetzA-Festlegung?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind alle nachfolgenden Anlagen mit einer Netzanschlussleistung > 4,2 kW in der Niederspannung:
a) Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 Ladensäulenverordnung ist,
b) Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
c) Anlage zur Raumkühlung,
d) Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)
Anlagen, die keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind (bspw. Nachtstromspeicherheizungen), können nicht von der Netzentgeltreduzierung (Modul 1, 2) profitieren.
Wer ist von der Teilnahmepflicht ab 01.01.2024 betroffen? Gibt es Ausnahmen?
Für alle SteuVE, die ab 01.01.2024 technisch in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Bestimmungen verpflichtend.
Ausgenommen hiervon sind
• Anlagen (nach Ziffer 2.4.1.a. BK6-22-300), die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen sowie
• Anlagen (nach Ziffer 2.4.1.b. und 2.4.1.c. BK6-22-300), die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen.
Für Bestandsanlagen, die vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden sind umfangreiche Übergangsbestimmungen und Bestandsschutz vorgesehen
Welche Voraussetzungen müssen Betreiber SteuVE erfüllen, um ab dem 01.01.2024 von verringerten Netzentgelten (Modul 1,2) zu profitieren?
Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte den Festlegungen der BNetzA (BK6-22-300 und BK8-22/010-A).
Gemäß der Festlegung der Bundenetzagentur (Az.: BK6-22-300) sind Betreiber von SteuVE u.a. verpflichtet mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung abzuschließen. Die Festlegungen der Bundesnetzagentur (BK6-22-300 und BK8-22/010-A) sind für den Betreiber verbindlich und regeln die wesentlichen Inhalte dieser Vereinbarung.
Gemäß der BNetzA-Festlegung (BK6-22-300) hat der Betreiber u.a. sicherzustellen, dass die für das Mess- bzw. Steuerungskonzept erforderlichen technischen Einrichtungen eingebaut und stets technisch betriebsbereit sind, sowie der seitens des Netzbetreibers vorgegebene gewährte netzwirksame Leistungsbezug nicht überschritten wird.
Betreiber müssen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und anerkannten Regeln der Technik sicherstellen. Insbesondere haben die Elektroinstallation und die elektrischen Anlagen sowohl den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) zu entsprechen. Bspw. ist hiernach von dem jeweiligen Gerät eine Steuerleitung zum anlagenseitigen Anschlussraum des Zählerschrankes zu führen. Die Verdrahtung vom anlagenseitigen Anschlussraum zum Raum für Zusatzanwendung erfolgt durch den Anschlussnehmer nach den Vorgaben des Messtellenbetreibers.
Wir bitten um Verständnis, dass wir lediglich unverbindlich und überblicksartig zu den Regelungen informieren können. Es sind die gesetzlichen Bestimmungen und amtlichen Veröffentlichungen zu beachten.
Bitte wenden Sie sich an einen eingetragenen Elektroinstallateur. Dieser wird mit Ihnen die erforderlichen Maßnahmen abstimmen.
Welche Regeln gelten bei bereits installierten Anlagen?
Für Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sieht die BNetzA umfangreiche Übergangsregelungen vor.
Für Verbrauchseinrichtungen, für die bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG gewährt wurde, gelten die bisherigen Regelungen (§ 14a Abs. 2 Satz 1 EnWG oder korrespondierende Vorgängerregelung) unverändert bis 31.12.2028 fort. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen ab 2029 in das neue System überführt werden.
Für Nachtstromspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regeln dauerhaft Bestand und sind damit besonders geschützt. Eine Überführung in das neue System ist nicht möglich.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, für die bisher keine Reduzierung der Netzentgelte nach § 14a EnWG gewährt wurde (d.h. ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber) bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Diese Anlagen können freiwillig in das neue System wechseln und eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung mit dem Netzbetreiber treffen.
Bitte beachten Sie: Wechseln Bestandsanlagen freiwillig in das neue System sind diese verpflichtet an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen und werden ggf. durch den Netzbetreiber gesteuert. Die Betreiber sind verpflichtet sich an die neuen Bestimmungen der Festlegungen der BNetzA zu halten und die Voraussetzungen jederzeit zu erfüllen. Ein Rückwechsel aus dem neuen System ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie: Die Möglichkeit in das neue System zu wechseln, besteht nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (i.S.d. BNetzA-Festlegung BK6-22-300). Andere Verbrauchseinrichtungen (bspw. Nachtstromspeicherheizung) können nicht in das neue System wechseln.
Ich habe mehrere Verbrauchseinrichtungen hinter einem Netzanschluss, jeweils kleiner 4,2 kW. In Summe übersteigt die Netzanschlussleistung 4,2 kW. Was ist zu beachten?
Anlagenzusammenfassung: Befinden sich hinter einem Netzanschluss mehrere Anlagen der gleichen Fallgruppen (nur bei Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung), so ist für die 4,2 kW-Aufgreifschwelle jeweils die Summe der Netzanschlussleistungen der einzelnen Anlagen maßgeblich, auch wenn die Einzelanlage jeweils weniger als 4,2 kW besitzt.
In diesem Fall wird im Rahmen dieser Festlegung die leistungsmäßige Gesamtheit der Einzelanlagen wie eine Anlage behandelt.
D.h. sind hinter einem Netzanschluss bspw. zwei Anlagen zur Raumkühlung mit je 3 kW installiert, sind diese als eine SteuVE einzustufen, da die Summe der Netzanschlussleistung 4,2 kW übersteigt.
An wen muss ich mich wenden, um von der Netzentgeltreduzierung zu profitieren?
Bei Neuanlagen, die ab 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, wenden Sie sich bitte an Ihren Elektroinstallateur, dieser kann Ihnen dann bei der Anmeldung beim Netzbetreiber helfen.
Bestandsanlagen, die freiwillig in das neue System wechseln möchten wenden sich bitte an Ihren Elektroinstallateur oder die Bauer Netz GmbH & Co. KG. Ihr Netzbetreiber benötigt relevante Daten Ihrer Anlage. Bitte wenden Sie sich an Ihren Elektroinstallateur oder nutzen Sie das bereitgestellte Formular auf dieser Webseite.
Im Zweifel oder sollten an Ihrer Bestandsanlage technische Umbauten notwendig sein (bspw. aufgrund Voraussetzung separater Zähler für Modul 2), wenden Sie sich bitte immer an Ihren Elektroinstallateur.
Wie ist das reduzierte Netzentgelt ausgestaltet (Modul 1 und 2)?
Im Gegenzug dafür, dass der Netzbetreiber eine Anlage steuern darf, profitieren die Betreiber von einem reduzierten Netzentgelt. Die BNetzA legt für 2024 verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung fest, zwischen denen die Betreiber wählen können.
• Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung
Dieses Modul sieht eine pauschale Reduzierung vor. Dabei gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung dieser Pauschale. Die Pauschale wird einmal jährlich gewährt. Das Netzentgelt darf dabei nicht unter 0 € fallen.• Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung
Dieses Modul sieht eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent vor. Voraussetzung für Modul 2 ist insbesondere, dass der Verbrauch der Steuerbaren Verbrauchseinrichtung separat gemessen (separater Zählpunkt) und an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird. Modul 2 kann ausschließlich an Marktlokationen für Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung angewandt werden.Anlagenbetreiber können auf Wunsch zwischen den Modulen wechseln. In der Grund- und Ersatzversorgung ist eine Netzentgeltreduzierung aber nur gemäß Modul 1 möglich.
In Ergänzung zu Modul 1 sieht die BNetzA ab 2025 Modul 3 (zeitvariables Netzentgelt) vor. Dieses kann nach den derzeitigen Bestimmungen erst ab 2025 beansprucht werden.
Weitere Details sind den Festlegungen der BNetzA zu entnehmen.
Wie kommt das reduzierte Netzentgelt beim Letztverbraucher an?
Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte erfolgt nicht direkt durch den Netzbetreiber, sondern durch den Energielieferanten. Dieser ist zum transparenten Ausweis auf der Stromrechnung verpflichtet.
Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG
Dokumente für Erzeugungsanlagen
- Musterdokumente und Anträge
Musteranfrage Netzverträglichkeitsprüfung
Musterantrag Erzeugungsanlagen
Musterdatenblatt Erzeugungsanlagen
Anmeldung Netzanschluss-Erzeugungsanlagen 2021
Allgemeine Bedingungen für Stromnetzanschlüsse V1
Anmeldung steckerfertiger Erzeugungsanlagen bis 800 W
Antrag-auf-Entfallen-der-70%-Begrenzung-(Einspeisemanagement)
- Datenblatt
- Technische Anschlussbedingungen
- Inbetriebnahme
- Betreiberwechsel
- Änderung der Besteuerung
- Anlagenerweiterung oder Änderung des Messkonzeptes
- Austausch PV-Module
- Änderung der Bankverbindung
- Informationen zum Auslaufen der finanziellen Förderung nach dem EEG
Warum endet die bisherige finanzielle Förderung nach dem EEG mit Ablauf des 31.12. nach 20 Jahren?
Nach dem EEG wird im Regelfall die finanzielle Förderung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nur für die Dauer von 20 Jahren ab dem Jahr der Inbetriebnahme Ihrer Anlage gezahlt. Dieser Förderzeitraum endet für Ihre Anlage mit Ablauf des 31.12.
Darf der Strom aus der Anlage auch nach dem 31.12. noch in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist werden?
Ja. Das EEG sieht zwar vor, dass die finanzielle Förderung für Strom aus der Anlage endet, der Strom darf aber weiterhin in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist werden, wenn er in einer Veräußerungsform des EEG vergütet wird (dazu gleich mehr).
Welche konkreten Möglichkeiten bestehen, um die Anlage sinnvoll weiter betreiben zu können?
Sie können den Strom aus Ihrer Anlage weiterhin veräußern. Hier gibt es drei nahe liegende Möglichkeiten:
Die erste Möglichkeit ist die sog. Auffangförderung. Sie kommt, soweit hier von Interesse, nur für Anlagen in Betracht, die keine Windenergieanlagen an Land sind bzw. eine installierte Leistung bis einschließlich 100 kW aufweisen. Hierfür kann je eingespeister Kilowattstunde die Zahlung des sog. Jahresmarktwerts des Stroms aus dem jeweiligen Energieträger verlangt werden. Der Jahresmarktwert ist dabei für die Bestimmung der Auffangförderung auf höchstens 10 Ct./ kWh begrenzt. Vom so ermittelten Jahresmarktwert ist der Kostenbetrag der Übertragungsnetzbetreiber für die Vermarktung abzuziehen (im Jahr 2024 liegt der Abzugsbetrag bei 1,808 Ct./ kWh); nach der gesetzlichen Vorgabe halbiert sich der Abzugsbetrag, wenn ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Nach alledem fällt die Auffangförderung regelmäßig deutlich geringer aus als die bisherige finanzielle Förderung. Der Anspruch ist in jedem Fall zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2032.
Die zweite Möglichkeit besteht darin, den Strom an einen Dritten zu veräußern. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder der Strom wird – ohne Netznutzung – an einen Dritten geliefert, der ihn in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht (sog. Direktlieferung). Oder Sie liefern den Strom an einen Dritten, ohne dass die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, etwa weil zwischen Erzeugung und Verbrauch das Netz für die allgemeine Versorgung genutzt wird (sog. sonstige Direktvermarktung). In diesen beiden Veräußerungsfällen findet eine Förderung des Stroms durch uns als Netzbetreiber nicht statt. Allerdings wird der Dritte regelmäßig ein (vertraglich zu vereinbarendes) Entgelt für den gelieferten Strom an Sie zahlen. Bitte beachten Sie außerdem, dass die sonstige Direktvermarktung grundsätzlich und u. a. erfordert, dass der in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste Strom in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.
Die dritte Möglichkeit wäre, den Strom dem Netzbetreiber unentgeltlich (d. h. für null Euro bzw. Cent je Kilowattstunde) zur Verfügung zu stellen. Diese neu geschaffene Veräußerungsform im EEG – die sog. unentgeltliche Abnahme – gilt bis zu einer installierten Leistung von weniger als 400 kW. Jedoch müssten Sie diese Veräußerungsform aktiv uns gegenüber wählen, da Anlagen – wie Ihre –, deren 20-jähriger Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem EEG geendet ist, andernfalls automatisch der Auffangförderung zugewiesen werden (siehe dazu weiter oben). Sie sollten individuell prüfen, inwieweit Ihre Anlage bei einer Zuordnung zur sog. unentgeltlichen Abnahme noch sinnvoll betrieben werden kann.
Ist auch ein Eigenverbrauch des erzeugten Stroms möglich?
Ja, grundsätzlich ist auch ein Eigenverbrauch des erzeugten Stroms möglich. Außerdem kann die Möglichkeit des Eigenverbrauchs mit den dargestellten Veräußerungsmöglichkeiten kombiniert werden (z. B. Überschusseinspeisung, d. h. teilweiser Eigenverbrauch vor Ort und im Übrigen Inanspruchnahme der Auffangförderung). Allerdings sind für den eigenverbrauchten Strom ggf. bestimmte Pflichten zu erfüllen (Anpassung Messkonzept/Anschlusssituation, Erfüllung von Mitteilungspflichten, usw.). Informieren Sie sich dazu bitte eigenständig. Für die Änderung des Messkonzeptes bitten wir Sie unser veröffentlichtes Formular „Änderung des Messkonzeptes“ auszufüllen.
Sind weitere Änderungen des EEG 2023 zu erwarten?
Die letzten Änderungen am EEG 2023 sind zum 16.05.2024 in Kraft getreten (sog. Solarpaket I). Nach unseren Informationen sind in nächster Zeit weitere Änderungen zu erwarten. Halten Sie sich daher bitte selbstständig informiert.
Was bedeutet das für Sie und was ist zu tun?
Sie entscheiden allein und in eigener Verantwortung, von welcher bzw. welchen Möglichkeiten Sie Gebrauch machen wollen.
Sofern Sie keine andere Wahl getroffen haben oder rechtzeitig treffen werden, wird Ihre Anlage zum 01.01. des folgenden Jahres automatisch der Auffangförderung zugeordnet.
Wollen Sie hingegen zum 01.01. des folgenden Jahres in die sonstige Direktvermarktung oder in die unentgeltliche Abnahme wechseln, müssen Sie dies rechtzeitig im Rahmen der gesetzlichen Fristen vorher bei uns anmelden und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (der Strom muss an einen Dritten vermarktet werden, der Strom muss ggf. in viertelstündlicher Auflösung gemessen werden, die Schwellenwerte dürfen nicht überschritten werden, usw.). Eine Direktlieferung des Stroms an einen Dritten ist bei uns grundsätzlich nicht anzumelden, wir bitten jedoch um entsprechende Information.
Davon abgesehen bleiben Sie insbesondere dazu verpflichtet, Melde-, Mitteilungs- und/oder Registrierungspflichten zu erfüllen, beispielsweise gegenüber dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur oder uns als Netzbetreiber.
Informieren Sie sich in diesem Zusammenhang bitte eigenständig. Denn diese Übersicht enthält nur überblicksartige Informationen, für die wir keine Haftung übernehmen können.
Dokumente für den Netzzugang
- Netzentgelte
Preisblatt Netznutzungsentgelte
Preisblatt für Netznutzungsentgelte gültig ab 01.01.2025
Preisblatt für Netznutzungsentgelte gültig ab 01.01.2024
Preisblatt für Netznutzungsentgelte gültig ab 01.01.2023
Preisblatt für Netznutzungsentgelte mit Artikel-ID gültig ab 01.01.2023
Preisblatt für Netznutzungsentgelte gültig ab 01.01.2022
Preisblatt für Netznutzungsentgelte gültig ab 01.01.2021
Preisblatt für Netznutzungsentgelte gültig ab 01.01.2020
Hochlastzeitfenster
Bauer Netz Hochlastzeitfenster 2025
Bauer Netz Hochlastzeitfenster 2024
Bauer Netz Hochlastzeitfenster 2023
Bauer Netz Hochlastzeitfenster 2022
vNN für Einspeiser
Preisblatt vermiedene Netzentgelte für Einspeiser 2018
- Energielieferanten
- Messstellenbetreiber
Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist die Bauer Netz GmbH & Co. KG.
Dokumente für Ladeeinrichtungen