Welche Anlagen werden von der 70%-Regelung befreit?
Aufgrund der aktuellen Versorgungskrise im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg wurde die Leistungskappung für neu installierte PV-Anlagen bis 25 kWp bereits abgeschafft. Hierfür hat die Bundesregierung kurzfristig eine Novelle zum Energiesicherungsgesetz verabschiedet, die seit dem 15. September 2022 in Kraft ist. Ursprünglich war die Befreiung neuer Anlagen erst per EEG (Erneuerbare- Energien-Gesetz) zum Jahreswechsel vorgesehen.
Für kleinere Bestandsanlagen bis 7 kWp entfallen die Einspeisebegrenzungen wie geplant ab 1. Januar 2023. Anlagenbetreibern steht es dann frei, die pauschale 70 %-Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf eigene Kosten entfernen zu lassen. Die Absicht zur Erhöhung der Einspeiseleistung ist allerdings im Vorfeld dem Netzbetreiber mitzuteilen, der dann einen Monat Zeit hat, die Netzverträglichkeit zu prüfen und ggf. den Wunsch zur Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung abzulehnen.
Betreiber von Bestandsanlagen mit einer Leistung über 7 kWp müssen sich dagegen noch gedulden. Die Befreiung von der 70 %-Regelung ist erst möglich, wenn die PV-Anlage mit einem Smart Meter Gateway nachgerüstet wird. Über dieses Gateway hat der Netzbetreiber dann direkten Zugriff auf die Steuerung der Anlage und kann die Einspeisung bei drohender Netzüberlastung gezielt unterbrechen.
Auf einen Blick:
Die Leistungskappung entfällt für:
neue PV-Anlagen bis 25 kWp PV-Bestandsanlagen bis 7 kWp PV-Bestandsanlagen 7 bis 30 kWp |
seit 15. September 2022 ab 01. Januar 2023 ab Einbau eines Smart-Meter-Gateways |
zum Download des Antrags
Antrag-auf-Entfallen-der-70%-Begrenzung-(Einspeisemanagement)
Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16%
Als ein Baustein zur schnellen Corona-Hilfe hat die Bundesregierung beschlossen, den Mehrwertsteuersatz ab 1. Juli 2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % zu senken. Die Befürchtungen sind groß, dass viele Unternehmen die Senkung nicht an die Kunden weitergeben, sondern den Differenzbetrag als zusätzlichen Gewinn einstreichen.
Wir berücksichtigen den verminderten Umsatzsteuersatz in Ihrer Jahresendrechnung vom 1.1. (oder einem späteren Versorgungsbeginn) bis 31.12.2020. Abschläge die unterjährig mit 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen und angefordert wurden, werden in diesem Zusammenhang korrigiert.
Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit Energieversorgern eingeräumt und wir nehmen davon gerne Gebrauch, um unsere Kunden in diesen besonderen Zeiten zu unterstützen.
Diese Vorgehensweise gilt analog auch für Einspeisungen ins Stromnetz. Die Endabrechnung wird erst mit Abschluss des Kalenderjahres zum 31.12.2020 gestellt. Dementsprechend ist der zu diesem Zeitpunkt gültige Umsatzsteuersatz von 16 % für das gesamte Jahr anzuwenden. Die monatlichen Abschlagszahlungen werden entsprechend berichtigt.
Quellen: BDEW; Bundesministerium der Finanzen
zum Download der Informationen
Anwendungshilfe 4. Auflage.pdf