Allgemeine Bedingungen für Stromnetzanschlüsse

gültig ab 01.10.2016

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Allgemeine Bedingungen für Stromnetzanschlüsse V1

 

Vorbemerkungen
Die in Abschnitt A aufgeführten Allgemeinen Bedingungen gelten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Netzanschlussverträgen außerhalb des Niederspannungsnetzes (Netzbereich 7) und für den Anschluss von Erzeugungsanlagen unabhängig von der Spannungsebene. Die in Abschnitt B aufgeführten Allgemeinen Bedingungen gelten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Anschlussnutzungsverträgen außerhalb des Niederspannungsnetzes (Netzbereich 7) und für Anschlussnutzungsverträge bzgl. Erzeugungsanlagen unabhängig von der Spannungsebene. Die Regelungen der Abschnitte A und B werden durch die Allgemeinen Bedingungen des Abschnitts C ergänzt.

 

A. Netzanschluss

I. Betrieb des Netzanschlusses

Der Netzbetreiber errichtet bzw. hält den Netzanschluss mit der im Netzanschlussvertrag genannten Nennspannung und einer Nennfrequenz von 50 Hertz vor. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die Toleranzen nach DIN EN 50160 einzuhalten. Erfordert der störungsfreie Betrieb von Anlagen und Geräten des Anschlussnehmers eine darüber hinausgehende Qualität, so trifft der Anschlussnehmer hierfür selbst geeignete Vorkehrungen.

 

II. Netzanschluss und Kundenanlage

  1. Netzanschluss
    1. Der Netzanschluss, für den der Netzbetreiber zuständig ist, umfasst die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. ER endet an der im Netzanschlussvertrag bezeichneten Eigentumsgrenze.
    2. Der Netzbetreiber plant, erstellt, betreibt und unterhält alle Einrichtungen bis zur Eigentumsgrenze. Der Netzbetreiber bestimmt Art und Lage des Netzanschlusses. Der Netzbetreiber kann eine Änderung des Netzanschlusses unter Wahrung der berechtigten Interessen des Anschlussnehmers verlangen.
    3. Der Anschlussnehmer schafft die baulichen Voraussetzungen für die Errichtung des Netzanschlusses.
    4. Veranlasst der Anschlussnehmer eine Änderung des Netzanschlusses, so trägt er die dadurch entstehenden Kosten.
    5. Es besteht kein Rückzahlungsanspruch bezüglich bezahlter Anschlusskosten im Falle einer Beendigung des Vertrages oder wenn weitere Netzanschlüsse hinzukommen.
    6. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Anlagen auch für die Übertragung elektrischer Energie an Dritte und von Dritten zu benutzen, sofern dadurch die Erfüllung dieses Vertrages nicht beeinträchtigt wird.
  2. Kundenanlage
    1. Für die Errichtung und den Unterhalt seiner Anlagen von der Eigentumsgrenze an ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Die Kundenanlage darf außer durch den Netzbetreiber nur von einem in das Installateurverzeichnis eingetragenen Elektroinstallateur oder von einer beim Anschlussnehmer beschäftigten Elektrofachkraft errichtet, erweitert, geändert oder unterhalten werden. Vor Ausführung von Arbeiten in der Kundenanlage, die Auswirkungen auf das Netz des Netzbetreibers haben können, sind diese dem Netzbetreiber anzuzeigen und gegebenenfalls mit ihm abzustimmen. Die Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die DIN/VDE-Vorschriften sowie die im Internet des Netzbetreibers veröffentlichten technischen Anschlussbedingungen sind zu beachten. Der Netzbetreiber kann bei wesentlichen Mängeln der Kundenanlage, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel verlangen.
    2. Die Kundenanlage wird vom Anlagenverantwortlichen des Anschlussnehmers in Betrieb gesetzt.
    3. Der Netzbetreiber kann weitere technische Anforderungen an Errichtung und Betreib der Kundenanlage stellen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Stromversorgung erforderlich ist. Werden durch Umbaumaßnahmen im vorgelagerten Verteilungsnetz (z. B. Spannungsumstellung) Änderungen an der Kundenanlage erforderlich, so benachrichtigt der Netzbetreiber den Anschlussnehmer rechtzeitig über solche Änderungen. Die Kosten hierfür trägt jeder Vertragspartner für seinen Verantwortungsbereich.
    4. Der Anschlussnehmer wird auf Anforderung des Netzbetreibers die Blindstrom-Kondensatoren gegen die Steuerfrequenz der Tonfrequenz-Rundsteueranlage des Netzbetreibers sperren.
    5. Die Schaltanlage des Anschlussnehmers ist so zu bemessen bzw. auf Verlangen des Netzbetreibers zu ändern, dass sie der im Netz auftretenden Kurzschlussbeanspruchung stets gewachsen ist.
    6. Bei mittelspannungsseitiger Übergabe obliegt die Löschung des Erdschlussstromes im Netz des Anschlussnehmers dem Anschlussnehmer bzw. die Kosten hierzu sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen.

 

III. Grundstücksbenutzung

  1. Ist der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer, holt er die Zustimmung des Grundstückseigentümers mit Unterschrift zu diesem Vertrag ein.
  2. Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, lassen, soweit nicht ohnehin gesetzlich verpflichtet, für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Netzbetreibers liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zu. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Stromversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Stromversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
  3. Der Anschlussnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Netzbetreibers zum Zwecke des Betriebes, der Instandhaltung und des Unterhalts der Anlagen des Netzbetreibers einschließlich der Durchführung der zum Betrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie zur Ermöglichung des ungehinderten Zugangs bzw. der Zufahrt gegen einmalige, angemessene Entschädigung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bewilligen. Ist der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer, verpflichtet sich der Anschlussnehmer, die Bewilligung zur Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit beim Grundstückseigentümer einzuholen.
  4. Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
  5. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen des Netzbetreibers verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstückes dienen, der Anschlussnehmer nicht ohnehin gesetzlich oder vertraglich zur Kostentragung verpflichtet ist oder eine Dienstbarkeit bestellt wurde.
  6. Wird die Vorhaltung des Netzanschlusses beendet, so duldet der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen nach drei Jahre unentgeltlich, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
  7. Sofern erforderlich, stellt der Anschlussnehmer einen für die Errichtung einer Übergabestation geeigneten Raum unentgeltlich zur Verfügung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Übergabestation auch für andere Zwecke zu nutzen, soweit dies dem Anschlussnehmer zumutbar ist.
  8. Der Anschlussnehmer gestattet den Beauftragten des Netzbetreibers das jederzeitige Zutrittsrecht zu seinen Anlagen, soweit dies zur Wahrnehmung der vertraglichen Rechte und Pflichten erforderlich ist.

 

IV. Mess- und Steuereinrichtungen

  1. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von §21b EnWG getroffen wurde, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber. Der Netzbetreiber als Messstellenbetreiber ist für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. Die Mess- und Steuereinrichtungen gehen nicht in das Eigentum des Anschlussnehmers über.
  2. Der Anschlussnehmer stellt einen leicht zugänglichen Raum zur Unterbringung der Mess- und Steuereinrichtungen einschließlich eines Zähler- und Wandlerschrankes sowie bei Messung in Mittelspannungsanlagen ein Messfeld zur Verfügung. Die Beauftragten des Netzbetreibers haben jederzeit das Zutrittsrecht zu den Mess- und Steuereinrichtungen. Der Anschlussnehmer trägt die Kosten für den Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen. Er stellt die erforderlichen Zählerschränke auf seine Kosten betriebsfertig bereit.

 

B. Anschlussnutzung

I. Voraussetzungen der Anschlussnutzung

Der Netzbetreiber gewährt dem Anschlussnutzer die Nutzung des Anschlusses unter der Voraussetzung, dass

  • Der Anschlussnutzer einen Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie abgeschlossen hat und die Entnahmestelle einem Bilanzkreis entsprechend StromNZV §4 Abs. 3 zugeordnet ist und
  • Eine Netznutzungsregelung entweder über ein integriertes Lieferverhältnis oder über einen mit dem Netzbetreiber separat abzuschließenden Netznutzungsvertrag besteht
  • Ein Netzanschlussvertrag zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer gemäß Abschnitt A dieser Bestimmungen abgeschlossen ist.

 

II. Qualität und Umfang der Stromentnahme

  1. Der Netzbetreiber trägt im Rahmen der vertraglichen Regelung dafür Sorge, dass der Anschlussnutzer Drehstrom im Rahmen der Vorgaben der Ziffer V. des Abschnitts B der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen mit einer Spannung von etwa 0,4/10/20/30 oder 110 kV entnehmen kann. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz.
  2. Der Netzbetreiber gibt vor, welche Spannung maßgebend sein soll.
  3. Spannung und Frequenz werden möglichst gleich bleibend gehalten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte können betrieben werden. Stellt der Anschlussnutzer höhere Anforderungen an die Spannungsqualität, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.

 

III. Ersatzbelieferung mit elektrischer Energie

  1. In § 4 Abs. 3 StromNZV ist geregelt, dass die Entnahmestelle in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist, wobei jede einzelne Entnahmestelle genau einem Bilanzkreis zugeordnet ist.
  2. Ist die Entnahmestelle des Anschlussnutzers keinem Bilanzkreis zugeordnet, z.B. weil kein Stromliefervertrag mit einem Stromlieferanten besteht oder weil keine gültige Vertragsbeziehung zwischen dem Verteilnetzbetreiber und dem Stromlieferanten zur Abwicklung von Energielieferungen über die Entnahmestelle besteht, so wird der Anschlussnutzer im Wege der Ersatzbelieferung in der jeweiligen Spannungsebene analog § 38 EnWG von dem Unternehmen beliefert, welches nach § 36 Abs. 2 EnWG die Grundversorgungspflicht im Netzgebiet des Netzbetreibers abdeckt.
  3. Der Netzbetreiber benachrichtigt den Grundversorger darüber, dass und zu welchem Zeitpunkt die Entnahmestelle in die Ersatzbelieferung fällt.

 

IV. Pflichten des Anschlussnutzers

  1. Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Leistungsfaktor zwischen cos ? = 0,9 und 1 erfolgt.
  2. Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber selbst oder durch seinen Lieferanten den Wegfall seines Strombedarfs an der vertraglichen Entnahmestelle unverzüglich mitzuteilen.

 

V. Netzanschluss und Leistungsbereitstellung

Der Netzanschluss und die Leistungsbereitstellung an der netzseitigen Übergabestelle sind im Netzanschlussvertrag mit dem Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer) geregelt. Die im Netzanschlussvertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber vereinbarte Netzanschlusskapazität darf an einem Anschlusspunkt nicht überschritten werden. Bei mehreren Anschlussnutzern darf die Summe der in Anspruch genommenen Leistung an einem Anschlusspunkt nicht höher sein, als die im Netzanschlussvertrag vereinbarte maximale Leistung. Im Übrigen sind die entsprechenden im Netzanschlussvertrag vereinbarten technischen Regelungen einzuhalten.

 

VI. Messung und Ablesung

  1. Die unter Abschnitt A, Ziffer IV aufgeführten Regelungen gelten für den Anschlussnutzer entsprechend.
  2. Die Messung erfolgt bei Anschlussnutzern, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Handelt es sich nicht um Anschlussnutzer, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, erfolgt die Messung durch eine registrierende 1/4 -h-Leistungsmessung. Die Übermittlung der Messdaten erfolgt über Zählerfernauslesung.
  3. Der Anschlussnutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetztes verlangen. Stellt der Anschlussnutzer den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Netzbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Auftraggeber.
  4. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Anschlussnutzers mit einer registrierenden 1/4 -h- Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend der VDE-AR-N4400 und deren Nachfolgeregelungen.
  5. Für Anschlussnutzer, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Anschlussnutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des Anschlussnutzers, bei Beendigung des Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
  6. Der Anschlussnutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers und die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen.
  7. Bei Feststellung einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages oder bei Messfehlern ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden, in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

 

C. Gemeinsame Bedingungen Netzanschluss/ Anschlussnutzung

I. Betrieb der elektrischen Anlagen

  1. Die Anlagen sowie die Verbrauchsgeräte werden vom Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer so betrieben, dass störende Rückwirkungen auf Anlagen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für Wiedereinschaltungsvorgänge nach einer Versorgungsunterbrechung. Den betrieblichen Erfordernissen des Netzbetreibers ist Rechnung zu tragen. Dabei gelten die einschlägigen DIN VDE/IEC-Normen sowie die im Internet des Netzbetreibers veröffentlichten technischen Anschlussbedingungen.

 

II. Unterbrechung des Anschlusses und Kündigung

  1. Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Abnahme der Energie des Lieferanten oder an der Abgabe der Energie an den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gehindert ist, ruhen Verpflichtungen der Vertragspartner aus diesem Vertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind.
  2. Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung der Anschlussnutzer nur verpflichtet, soweit dieser zur Vermeidung von Schäden auf ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen ist und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt hat. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
    1. Nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
    2. Die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
    In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, der Anschlussnutzer auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
  3. Der Netzbetreiber ist berechtigt den Netzanschluss, die Anschlussnutzung und die damit verbundenen Dienstleistungen ohne vorherige Ankündigung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer den Bestimmungen dieses Netzanschlussvertrages / Anschlussnutzungsvertrages zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
    • eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
    • den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Mess- und Steuereinrichtungen zu ver-
      hindern oder zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer oder störende Rückwirkungen auf Ein-
      richtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
  4. Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, kann der Netzbetreiber den Netzanschluss/ die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netzbetreiber kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung des Anschlusses androhen.
  5. Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können, dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.
  6. Die Regelungen der Ziffern 4. und 5. gelten nicht für die Einspeisung von Energie im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).
  7. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falle der Ziffer 5. der Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen ist dem Anschlussnehmer / Anschlussnutzer zu gestatten.
  8. Der Netzbetreiber kann den Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag fristlos kündigen, um den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Mess- und Steuereinrichtungen zu verhindern. In den übrigen Fällen der Ziff. 3. und den Fällen der Ziff. 4. ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen und die fristlose Kündigung vier Wochen vorher angedroht wurde. Die Ziff. 4. Satz 2 und die Ziff. 5. gelten entsprechend. Der Netzbetreiber kann ferner den Netzanschluss- / Anschlussnutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anschlussnehmer / Anschlussnutzer
    gestellt worden ist.
  9. Der Netzbetreiber kann den Netzanschlussvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen, wenn länger als zwei Jahre keine Leistung mehr bezogen wurde oder der Netzbetreiber das vorgelagerte Netz oder Teile davon gemäß § 46 EnWG einem Dritten überlassen muss.
  10. Der Anschlussnehmer kann den Netzanschlussvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Der Anschlussnutzungsvertrag besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er ist verpflichtet dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Bei Kündigung des Netzanschlussvertrages endet der Anschlussnutzungsvertrag mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Netzanschlussvertrages.
  11. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

III. Zahlung

  1. Geschuldete Beträge sind zu dem in der jeweiligen Rechnung angegebenen Fälligkeitszeitpunkt ohne Abzug zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung kann der Netzbetreiber Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach Diskontsatzüberleitungsgesetz oder über einem als vergleichbarer angesetzten Referenzwert berechnen.
  2. Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

 

IV. Änderung der Bedingungen

Zukünftige Änderungen oder Ergänzungen des Netzanschlussvertrages/ Anschlussnutzungsvertrages oder dieser Bedingungen wird der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer / Anschlussnutzer schriftlich mitteilen. Die Änderungen oder Ergänzungen werden wirksam, wenn der Anschlussnehmer / Anschlussnutzer ihnen nicht innerhalb eines Monats ab Zugang der Änderungs-/ Ergänzungsmitteilung schriftlich widerspricht. Der Netzbetreiber wird den Anschlussnehmer / Anschlussnutzer auf diese Folge besonders hinweisen.

 

V. Schlussbestimmungen

  1. Auch für Verträge mit ausländischen Anschlussnehmer / Anschlussnutzer gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gesetze über den internationalen Kauf, insbesondere das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf, finden keine Anwendung.
  2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel.
  3. Für die Durchführung des Vertrages über die Errichtung bzw. Nutzung des Netzanschlusses wird der Netzbetreiber die technisch bzw. kaufmännisch relevanten Daten (z.B. Name, Anschrift, Zählernummer, Zählpunktbezeichnung) des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers erheben, verarbeiten und nutzen. Dieses schließt auch die Übermittlung von Daten an die zur Abwicklung dieses Vertrages bzw. der im Zusammenhang mit der Anschlussnutzung stehenden Energielieferverträge beteiligten Erfüllungsgehilfen ein sowie Drittunternehmen, die ein berechtigtes Interesse für den Erhalt der Daten nachweisen (z.B. Energielieferanten, Messstellenbetreiber oder Messdienstleister). Der Datenaustausch zur Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung und ggf. die durch Bestimmungen des Energierechts vorgeschriebenen Veröffentlichung von Daten erfolgt gemäß den Vorgaben der Stromnetzzugangsverordnung. Die rechtliche Zulässigkeit für diese Datenübermittlung ist gegeben, auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible Informationen im Sinne von § 6a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetztes oder um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) handelt. Die automatisierte Verarbeitung von Daten erfolgt entsprechend den Bestimmungen des BDSG, die Rechte der Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten gemäß §§34 und 35 BDSG können gegenüber dem Netzbetreiber geltend gemacht werden. Eine Übermittlung an Dritte bzw. eine Nutzung der Daten außerhalb der genannten Zwecke erfolgt nicht.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, wenn dies zur Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der Regulierungsbehörde oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben, insbesondere bei Erlass einer Verordnung gem. § 17 Abs. 3 EnWG erforderlich ist.
  5. Jeder Vertragspartner kann mit Zustimmung des anderen Vertragspartners die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger übertragen. Die Zustimmung ist in der Regel zu erteilen, es sei denn, dass gewichtige Gründe gegen den Rechtsnachfolger sprechen. Nicht als Rechtsnachfolger i. S. d. Satzes 1 gelten verbundene Unternehmen eines Vertragspartners i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In diesem Fall ist eine Zustimmung nicht erforderlich. Bei Veräußerung und Verpachtung ist der Anschlussnehmer / Anschlussnutzer verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den Rechtsnachfolger zu übertragen.
  6. Gerichtsstand ist der Sitz des Netzbetreibers.