Hausanschluss
Um Ihr Haus an das Ortsnetz anschließen zu können, benötigen wir von Ihnen einige Informationen:
Bitte füllen Sie zunächst den Antrag zum Netzanschluss (Hausanschluss) aus.
Zur Bearbeitung bei BAUER muss der Antrag vom Kunden und einem Elektroinstallateur, der bei einem Netzbetreiber als Elektrofachkraft eingetragen ist, unterschrieben sein.
Bitte senden Sie uns Ihren unterschriebenen Antrag mit folgenden Unterlagen zu:
- Lageplan im Maßstab 1:1000 oder 1:500
- Kellergrundrissplan 1:100 oder 1:50, in dem die Einführungsstelle des Netzanschlusses vermerkt ist
- Bei Elektrogeräten (z. B. Wärmepumpen) > = 4,6 kVA sind die entsprechenden Datenblätter mit abzugeben.
Erst nach Vorlage der VOLLSTÄNDIGEN und unterschriebenen Unterlagen kann Ihre Anfrage von uns bearbeitet werden.
Auf Grundlage Ihrer eingereichten Daten bearbeiten wir Ihre Anfrage und erstellen Ihnen ein kostengünstiges und verbindliches Angebot zur Erstellung Ihres Netzanschlusses. An dieses Angebot halten wir uns 3 Monate gebunden.
Nachdem Sie uns schriftlich einen Auftrag erteilt haben, informieren wir Sie umgehend über den geplanten Ausführungstermin (witterungsbedingte Änderungen vorbehalten).
Anschließend erfolgt durch BAUER die Auftragsausführung bei Ihnen vor Ort.
Nachdem die Arbeiten zum Netzanschluss abgeschlossen sind, erfolgt die Fertigstellung des Anschlusses durch unseren Installateur. Erst nach dem Erhalt der Fertigstellungsanzeige durch Ihren Elektroinstallateur kann ein Inbetriebsetzungstermin zur Zählermontage durch uns erfolgen.
Die Inbetriebsetzung erfolgt zusammen mit Ihrem Elektroinstallateur und unserem Fachpersonal nach gemeinsamer Terminvereinbarung. Nach erfolgreicher Inbetriebsetzung steht Ihnen der Netzanschluss zur Verfügung.
Bei Speicheranlagen sind die Vorgaben gemäß FNN / VDE Richtline "Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz" zwingend einzuhalten!
Dokumente für den Hausanschluss
- Verträge & Anträge
- Anlagen
- Datenblätter
- Technische Anschlussbedingungen
- Dokumente für Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG
Teilnahmeverpflichtung und Bestandsanlagen
Anlagen, die unter die Teilnahmepflicht der Festlegung der BNetzA (BK6-22-300) fallen, sind verpflichtet eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zur netzorientierten Steuerung im Gegenzug zur Netzentgeltreduzierung zu schließen.
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE), die ab 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Bestimmungen verpflichtend.
Für Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sieht die BNetzA umfangreiche Übergangsregelungen vor.
Für Verbrauchseinrichtungen, für die bereits ein reduziertes Netzentgelt nach §14a EnWG gewährt wurde, gelten die bisherigen Regelungen zunächst unverändert bis 31.12.2028 fort. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden ab 2029 in das neue System überführt.
Für Nachtstromspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regeln dauerhaft Bestand und sind damit besonders geschützt. Eine Überführung in das neue System ist nicht möglich.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, für die bisher keine Reduzierung der Netzentgelte nach §14a EnWG gewährt wurde, bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Diese Anlagen können allerdings freiwillig in das neue System wechseln und eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung mit dem Netzbetreiber treffen.
Bitte beachten Sie: Wechseln Bestandsanlagen freiwillig in das neue System sind diese verpflichtet an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen und werden ggf. durch den Netzbetreiber gesteuert. Die Betreiber sind verpflichtet sich an die neuen Bestimmungen der Festlegungen der BNetzA zu halten und die Voraussetzungen jederzeit zu erfüllen. Ein Rückwechsel aus dem neuen System ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie: Die Möglichkeit in das neue System zu wechseln, besteht nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Andere Verbrauchseinrichtungen (bspw. Nachtstromspeicherheizung) können nicht in das neue System wechseln.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) i.S.d. BNetzA-Festlegung?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind alle nachfolgenden Anlagen mit einer Netzanschlussleistung > 4,2 kW in der Niederspannung:
a) Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 Ladensäulenverordnung ist,
b) Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
c) Anlage zur Raumkühlung,
d) Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)
Anlagen, die keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind (bspw. Nachtstromspeicherheizungen), können nicht von der Netzentgeltreduzierung (Modul 1, 2) profitieren.
Wer ist von der Teilnahmepflicht ab 01.01.2024 betroffen? Gibt es Ausnahmen?
Für alle SteuVE, die ab 01.01.2024 technisch in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Bestimmungen verpflichtend.
Ausgenommen hiervon sind
• Anlagen (nach Ziffer 2.4.1.a. BK6-22-300), die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen sowie
• Anlagen (nach Ziffer 2.4.1.b. und 2.4.1.c. BK6-22-300), die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen.
Für Bestandsanlagen, die vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden sind umfangreiche Übergangsbestimmungen und Bestandsschutz vorgesehen
Welche Voraussetzungen müssen Betreiber SteuVE erfüllen, um ab dem 01.01.2024 von verringerten Netzentgelten (Modul 1,2) zu profitieren?
Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte den Festlegungen der BNetzA (BK6-22-300 und BK8-22/010-A).
Gemäß der Festlegung der Bundenetzagentur (Az.: BK6-22-300) sind Betreiber von SteuVE u.a. verpflichtet mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung abzuschließen. Die Festlegungen der Bundesnetzagentur (BK6-22-300 und BK8-22/010-A) sind für den Betreiber verbindlich und regeln die wesentlichen Inhalte dieser Vereinbarung.
Gemäß der BNetzA-Festlegung (BK6-22-300) hat der Betreiber u.a. sicherzustellen, dass die für das Mess- bzw. Steuerungskonzept erforderlichen technischen Einrichtungen eingebaut und stets technisch betriebsbereit sind, sowie der seitens des Netzbetreibers vorgegebene gewährte netzwirksame Leistungsbezug nicht überschritten wird.
Betreiber müssen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und anerkannten Regeln der Technik sicherstellen. Insbesondere haben die Elektroinstallation und die elektrischen Anlagen sowohl den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) zu entsprechen. Bspw. ist hiernach von dem jeweiligen Gerät eine Steuerleitung zum anlagenseitigen Anschlussraum des Zählerschrankes zu führen. Die Verdrahtung vom anlagenseitigen Anschlussraum zum Raum für Zusatzanwendung erfolgt durch den Anschlussnehmer nach den Vorgaben des Messtellenbetreibers.
Wir bitten um Verständnis, dass wir lediglich unverbindlich und überblicksartig zu den Regelungen informieren können. Es sind die gesetzlichen Bestimmungen und amtlichen Veröffentlichungen zu beachten.
Bitte wenden Sie sich an einen eingetragenen Elektroinstallateur. Dieser wird mit Ihnen die erforderlichen Maßnahmen abstimmen.
Welche Regeln gelten bei bereits installierten Anlagen?
Für Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sieht die BNetzA umfangreiche Übergangsregelungen vor.
Für Verbrauchseinrichtungen, für die bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG gewährt wurde, gelten die bisherigen Regelungen (§ 14a Abs. 2 Satz 1 EnWG oder korrespondierende Vorgängerregelung) unverändert bis 31.12.2028 fort. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen ab 2029 in das neue System überführt werden.
Für Nachtstromspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regeln dauerhaft Bestand und sind damit besonders geschützt. Eine Überführung in das neue System ist nicht möglich.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, für die bisher keine Reduzierung der Netzentgelte nach § 14a EnWG gewährt wurde (d.h. ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber) bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Diese Anlagen können freiwillig in das neue System wechseln und eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung mit dem Netzbetreiber treffen.
Bitte beachten Sie: Wechseln Bestandsanlagen freiwillig in das neue System sind diese verpflichtet an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen und werden ggf. durch den Netzbetreiber gesteuert. Die Betreiber sind verpflichtet sich an die neuen Bestimmungen der Festlegungen der BNetzA zu halten und die Voraussetzungen jederzeit zu erfüllen. Ein Rückwechsel aus dem neuen System ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie: Die Möglichkeit in das neue System zu wechseln, besteht nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (i.S.d. BNetzA-Festlegung BK6-22-300). Andere Verbrauchseinrichtungen (bspw. Nachtstromspeicherheizung) können nicht in das neue System wechseln.
Ich habe mehrere Verbrauchseinrichtungen hinter einem Netzanschluss, jeweils kleiner 4,2 kW. In Summe übersteigt die Netzanschlussleistung 4,2 kW. Was ist zu beachten?
Anlagenzusammenfassung: Befinden sich hinter einem Netzanschluss mehrere Anlagen der gleichen Fallgruppen (nur bei Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung), so ist für die 4,2 kW-Aufgreifschwelle jeweils die Summe der Netzanschlussleistungen der einzelnen Anlagen maßgeblich, auch wenn die Einzelanlage jeweils weniger als 4,2 kW besitzt.
In diesem Fall wird im Rahmen dieser Festlegung die leistungsmäßige Gesamtheit der Einzelanlagen wie eine Anlage behandelt.
D.h. sind hinter einem Netzanschluss bspw. zwei Anlagen zur Raumkühlung mit je 3 kW installiert, sind diese als eine SteuVE einzustufen, da die Summe der Netzanschlussleistung 4,2 kW übersteigt.
An wen muss ich mich wenden, um von der Netzentgeltreduzierung zu profitieren?
Bei Neuanlagen, die ab 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, wenden Sie sich bitte an Ihren Elektroinstallateur, dieser kann Ihnen dann bei der Anmeldung beim Netzbetreiber helfen.
Bestandsanlagen, die freiwillig in das neue System wechseln möchten wenden sich bitte an Ihren Elektroinstallateur oder die Bauer Netz GmbH & Co. KG. Ihr Netzbetreiber benötigt relevante Daten Ihrer Anlage. Bitte wenden Sie sich an Ihren Elektroinstallateur oder nutzen Sie das bereitgestellte Formular auf dieser Webseite.
Im Zweifel oder sollten an Ihrer Bestandsanlage technische Umbauten notwendig sein (bspw. aufgrund Voraussetzung separater Zähler für Modul 2), wenden Sie sich bitte immer an Ihren Elektroinstallateur.
Wie ist das reduzierte Netzentgelt ausgestaltet (Modul 1 und 2)?
Im Gegenzug dafür, dass der Netzbetreiber eine Anlage steuern darf, profitieren die Betreiber von einem reduzierten Netzentgelt. Die BNetzA legt für 2024 verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung fest, zwischen denen die Betreiber wählen können.
• Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung
Dieses Modul sieht eine pauschale Reduzierung vor. Dabei gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung dieser Pauschale. Die Pauschale wird einmal jährlich gewährt. Das Netzentgelt darf dabei nicht unter 0 € fallen.• Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung
Dieses Modul sieht eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent vor. Voraussetzung für Modul 2 ist insbesondere, dass der Verbrauch der Steuerbaren Verbrauchseinrichtung separat gemessen (separater Zählpunkt) und an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird. Modul 2 kann ausschließlich an Marktlokationen für Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung angewandt werden.Anlagenbetreiber können auf Wunsch zwischen den Modulen wechseln. In der Grund- und Ersatzversorgung ist eine Netzentgeltreduzierung aber nur gemäß Modul 1 möglich.
In Ergänzung zu Modul 1 sieht die BNetzA ab 2025 Modul 3 (zeitvariables Netzentgelt) vor. Dieses kann nach den derzeitigen Bestimmungen erst ab 2025 beansprucht werden.
Weitere Details sind den Festlegungen der BNetzA zu entnehmen.
Wie kommt das reduzierte Netzentgelt beim Letztverbraucher an?
Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte erfolgt nicht direkt durch den Netzbetreiber, sondern durch den Energielieferanten. Dieser ist zum transparenten Ausweis auf der Stromrechnung verpflichtet.
Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG