Einspeisemanagement

Wir als Netzbetreiber haben die Verantwortung für eine zuverlässige Energieversorgung in unserem Gebiet und sind deshalb berechtigt und verpflichtet - sofern die Sicherheit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet oder gestört ist - diese durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Das Einspeisemanagement ist ein Teil dieser Maßnahmen, um die Zuverlässigkeit der Stromversorgung zu gewährleisten.

Mit dem Einspeisemanagement soll erreicht werden, dass gleichzeitig keine Gefahr für die Sicherheit des Netzes entsteht, die größtmögliche Menge an Strom von "Erneuerbaren Energieanlagen" eingespeist wird und dies unter Berücksichtigung der betriebs- und volkswirtschaftlich geringsten Kosten.

Dieses Einspeisemanagement ist im Prinzip eine durch den Netzbetreiber gesteuerte zeitliche Reduzierung der Einspeiseleistung von erneuerbaren Energien-, Grubengas- und Kraft-Wärmekopplungsanlagen. Die Reduzierung erfolgt immer nur im notwendigen Maße, es kann in extremen Netzsituationen sein, dass die Einspeiseleistung Ihrer Anlage auf "0" gefahren werden muss. Ist die Gefahrensituation für das Netz beendet, wird die Reduzierung zurückgenommen und Sie können wieder die volle Leistung einspeisen.

Gesetzliche Vorgaben:

Gemäß § 11 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) 2012 sind Netzbetreiber unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise dazu berechtigt, an ihr Netz unmittelbar und mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung nach § 6 ausgestattet sind, zu regeln, soweit
- andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde,
- der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft-Wärmekopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Anlagen zur Stromerzeugung am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten.

Bei Anlagen > 100kW:
Gemäß § 6 Abs. 1 müssen Anlagenbetreiber sowie Betreiber von KWK-Anlagen ihre Anlagen ab dem 1.1.2012 mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber
- die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
- die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann (keine fernausgelesenen Lastgangzähler)

Besondere Vorgaben für PV-Anlagen:
Technische Vorgaben (§ 6 Abs. 1, 2):
PV-Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kWp müssen ab dem 1.1.2012 mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung ausgestattet sein.
PV-Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 1.1.2012 müssen bis zum 1.7.2012 umgerüstet worden sein.
PV-Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kWp und höchstens 100 kWp müssen ab dem 1.1.2012 mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung ausgestattet sein.
PV-Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 1.1.2009 bis einschließlich 31.12.2011 müssen bis zum 1.1.2014 umgerüstet werden.
PV-Anlagen ab dem 1.1.2012 mit einer installierten Leistung von höchstens 30 kWp können statt der technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung auch die Spitzenkappung (Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 70 % der installierten Leistung am Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz) wählen.
Anlagenzusammenfassung (§ 6 Abs. 3)
Mehrere PV-Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 als eine Anlage, wenn:
- sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und
- innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Entschädigungszahlungen (§ 12 Abs.1):
Wird die Stromeinspeisung aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärmekopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 11 reduziert, sind die von den Maßnahmen betroffenen Betreiber für 95 % der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen zu entschädigen. Übersteigen die oben genannten entgangenen Einnahmen in einem Jahr 1 % der Einnahmen dieses Jahres, so beträgt ab diesem Zeitpunkt die Entschädigung der betroffenen Betreiber 100 %.

Abschaltungen nach EEG/EnWG von Erzeugungsanlagen

In folgendem PDF-Dokument finden Sie unsere abgeschlossenen und aktiven Abschaltungen nach dem EEG/EnWG von Erzeugungsanlagen sehen.

aktuelle EEG-Abschaltungs-Informationen

Technische Einrichtungen:
Bei BAUER Elektrounternehmen GmbH & Co. KG werden die Schaltungen des Einspeisemanagements durch Rundsteuerempfänger mittels Dreipunktbefestigung in den Stufen 100% / 60% / 30% / 0% umgesetzt. Diese Geräte können von BAUER gemietet werden. Für die genaue Umsetzung des Einspeisemanagements setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung

 

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