Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge

Sie beabsichtigen, sich für Ihr Elektrofahrzeug eine Wallbox in der heimischen Garage oder am heimischen Stellplatz zu installieren?

Sie installieren Ladeinfrastruktur in unserem Netzgebiet im Auftrag eines Kunden?

Dann beachten Sie bei Ihrem Vorhaben bitte unsere Melde- und Genehmigungspflichten laut technischer Anschlussbedingungen (TAB). Diese sehen vor, dass Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge beim zuständigen Netzbetreiber anmelde- bzw. zustimmungspflichtig sind.

 

Es gelten folgende Grenzen

Ladeeinrichtung anmeldepflichtig zustimmungspflichtig
Bemessungsleistung = 12 kVA ja nein
Bemessungsleistung  > 12 kVA ja ja

Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge

Wenn Sie eine Ladeeinrichtung anmelden möchten, verwenden Sie bitte das Datenblatt Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und senden es per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

 

Ladeeinrichtungen jeder Größe sind anmeldepflichtig. Auch bei einer Ladeeinrichtung >12 kVA führen wir aufgrund Ihrer Anmeldung automatisch und für Sie kostenlos eine Netzverträglichkeitsprüfung durch. Bei einer Ladeeinrichtung >12 kVA erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben und ggf. einen Netzanschlussvertrag.

 

Ansprechpartner: Georg Hagl (Tel: 08086/9300-8035 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)

 

Dokumente für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge

 

Fragen und Antworten zu Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge

  • Muss ich meine Ladeeinrichtung beim Netzbetreiber anmelden?

    Sowohl stationäre (z.B. Wallboxen) als auch mobile Ladeinfrastruktur müssen nach § 19 Abs. 2 NAV dem örtlichen Netzbetreiber gemeldet werden. Zusätzlich zur Anmeldepflicht sind Ladepunkte mit einer Summenbemessungsleistung > 12 kVA auch genehmigungspflichtig. Die Bedeutung soll an Hand der folgenden Beispiele veranschaulicht werden.

    1.Beispiel: 1 Wallbox mit 11 kW Summenbemessungsleistung < 12 kVA - ist folglich nur anmeldepflichtig

    2.Beispiel: 2 Wallboxen mit 11 kW oder 1 Wallbox mit 22 kW Summenbemessungsleistung > 12 kVA - ist folglich anmelde- und zustimmungspflichtig

  • Benötige ich für die Anmeldung der Ladeeinrichtung einen konzessionierten Elektriker?

    Grundsätzlich empfehlen wir sowohl die Installation als auch die Anmeldung von einem Fachbetrieb bzw. von einem konzessionierten Elektriker durchführen zu lassen. Um eine Gefährdung des Ladepunktnutzers sowie Fehlerfälle im nachgelagerten Netz zu vermeiden sind die Ladpunkte nach dem Regelwerk der TAB anzuschließen. Der konzessionierte Elektriker verfügt über die entsprechenden Fachkenntnisse.

  • Warum ist eine Wallbox sinnvoll, wenn ebenso über eine herkömmliche Steckdose geladen werden kann?

    Für ein schnelles und sicheres Laden empfehlen wir Ihnen eine fest installierte Wallbox. Haushaltssteckdosen sind aus sicherheitstechnischen Gründen (z.B. Brandgefahr) nicht für das Laden geeignet.

  • Welche Leistung muss ich anmelden, wenn ich mehrere Ladepunkte mit einem Lastmanagement habe?

    Mittels einem Lastmanagement kann die notwendige Hausanschlussleistung deutlich reduziert werden. Die Strategie der Steuerung weicht individuell für jede Liegenschaft voneinander ab. Bei der Anmeldung beim Netzbetreiber ist deshalb die maximale Bezugsleistung (Summenbemessungsleistung) anzugeben.

  • Wie kann ich meine Ladeeinrichtung anmelden?

    Wir empfehlen die Anmeldung durch den konzessionierten Elektroinstallateur durchführen zu lassen. Hierfür ist das Datenblatt „Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge“ vollständig auszufüllen. Unsere Mitarbeiter bearbeiten im Anschluss Ihre Anmeldung.

  • Reicht meine Hausanschlussleistung aus?

    Die Hausanschlussleistung ist im Netzanschlussvertrag festgelegt. Die Prüfung der erforderlichen Absicherung des Anschlusses erfolgt durch Ihren Elektriker auf Basis Ihrer Bedürfnisse. Ob die Leistung Ihres Hausanschlusses am Stromnetz ausreicht oder eine Verstärkung notwendig ist, prüft Ihr Stromnetzbetreiber für Sie.

  • Benötige ich einen zusätzlichen Zähler für meine Ladeeinrichtung?

    In den meisten Fällen ist kein zusätzlicher Zähler notwendig. Sollten Sie eine freiwillige Steuerung nach § 14 a EnWG wünschen, wenden Sie sich an Ihren eingetragenen Installateur. Dieser überprüft gemeinsam mit uns, ob nach aktueller Rechtslage der Einbau eines zusätzlichen Zählers notwendig ist oder der Bestandszähler einer bereits vorhanden §14a EnWG-Anlage (z.B. Wärmepumpe) genutzt werden kann. Für den zusätzlichen Zähler fallen Montage und Betriebskosten an. Im Gegenzug werden Ihnen verminderte Netzentgelte auf den Bezug der Ladeeinrichtung gewährt. Weitere Informationen sind unter: Netzentgelte für unerbrechbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG in der Niederspannung- Elektromobilität zu finden.

  • Welche Kosten fallen bei einer Erweiterung eines bestehenden Netzanschlusses an?

    Bei einer Erweiterung des Netzanschlusses ist gemäß §11 NAV ein Baukostenzuschuss an den örtlichen Verteilnetzbetreiber für den Teil zu entrichten, der über der Freigrenze von 30 kW liegt. In der Niederspannung ist mit 84,05 € netto (100,02 € brutto) je zusätzliche kW zu planen.

    Darüber hinaus fallen Kosten für den Netzanschluss an, welche abhängig von Dimensionierung und Aufwand sind. Anschlüsse über 100 kW werden von uns direkt an der Trafostation angeschlossen.

    Es können weitere Baumaßnahmen (bspw. die Aufweitung der Kernbohrung, das Legen einer Hauseinführung, usw.) notwendig sein, welche ebenfalls von uns abgedeckt werden können. Weitere Angaben zu den Kosten im Fall einer Erweiterung des Netzanschlusses erhalten Sie auf Anfrage.